
Mit steigenden Fallzahlen und Neuinfektionen kommen auch in Schleswig-Holstein und Kiel neue Regeln. Mitverantwortlich sind natürlich die Leute, die immer die bisherigen Regeln als Unsinn und übertrieben abgelehnt haben und sie, wo sie nur konnten, umgangen haben.
Aktuell sind 66 Kieler*innen infiziert, keine*r davon wird stationär behandelt. Die Gesamtzahl der Erkrankten seit Beginn der Pandemie liegt bei 559 Fällen. Als genesen gelten 481 Personen. Verstorben sind zwölf Kieler*innen.
Information vom 23. Oktober 2020 auf Seite der Stadt Kiel
Ich versuche mal die wichtigsten aktuellen Regeln zusammenzufassen:
Private Zusammenkünfte
Hierzu gibt es eine Handreichung. In Iennenräumen aktuell maximal 50 Personen. Handwaschmöglichkeiten mit Flüssigseife und ausreichend Handtücher zur einmaligen benutzung sollten vorhanden sein. Und Namen der Gäste für 4 Wochen aufbewahren:

Gastronomie und Einzelhandel
- Maskenpflicht gilt nun auch für die Beschäftigten. Einzige Ausnahme sind in der Gastronomie die Göäste auf ihren Sitzplätzen.
- Ebenso für Publikumsverkehr auf Wochenmärkte
Ausgenommen von der Pflicht sind weiterhin Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können, zum Beispiel durch ein Attest oder einen Schwerbehindertenausweis. Menschen mit Hör- oder mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nase-Bedeckung auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist.
Aus Pressemitteilung der Stadt Kiel vom 22.10.2020
Corona-Einschränkungen in Kieler Bädern
Aufgrund der steigenden Corona-Fallzahlen in der Landeshauptstadt hat sich die Kieler Bäder GmbH entschieden, die Personenzahl in den Kieler Schwimmbädern zu begrenzen. So dürfen im Hörnbad ab Sonnabend, 24. Oktober, nur noch zehn statt bislang 15 Personen gleichzeitig eine Doppelbahn nutzen. Insgesamt dürfen sich 80 Personen im Sportbereich aufhalten. Im Freizeitbereich gilt eine Beschränkung auf maximal 40 Personen, im Saunabereich dürfen sich insgesamt 20 Personen gleichzeitig aufhalten. Die Angebote in der Schwimmhalle Schilksee können maximal 30 Personen gleichzeitig nutzen. Ab Montag, 26. Oktober, werden die Regelungen dann noch verschärft. Dann gelten folgende maximale Nutzer*innenzahlen: im Hörnbad acht Personen auf einer Doppelbahn, 64 Personen im Sportbereich, 30 Personen im Freizeitbereich, 15 Personen im Saunabereich; in der Schwimmhalle Schilksee insgesamt 24 Personen.
aus pressemitteilung der Stadt Kiel am 23.10.2020
Beherbergungsverbote
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat nun doch das Beherbergungsverbot wegen angeblicher Benachteiligung von Touristen gegenüber Verwandten und Freunden, die Schleswig-Holstein besuchen gekippt. Vermutlich heißt das dann auch, dass das Sonntagsöffnungsverbot nicht mehr gültig ist? Ich denke es gibt immer Benachteiligungen. Aber es geht ja darum, dass sich das Virus nicht ausbreitet. Ich verstehe diese Entscheidung nicht.
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen (Link auf Seite der Landesregierung)
(1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 Corona-Bekämpfungsverordnung zu tragen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahrs.
(2) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind
- Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn keine anderen Personen mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern derselben Kohorte und von an der Schule tätigen Personen anwesend sind;
- Schülerinnen und Schüler in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird;
- Schülerinnen und Schüler beim Sportunterricht;
- an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
(3) Absatz 2 Nummer 1 gilt für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I mit der Maßgabe, dass diese von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung innerhalb des Unterrichtsraumes nur dann ausgenommen sind, wenn bei Prüfungen und mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.
(4) Absatz 2 Nummer 2 gilt für Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I mit der Maßgabe, dass diese von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulhof und in der Mensa nur dann ausgenommen sind, wenn ein
[…] #CoronaKiel Zusammenfassung aktueller Regeln für Kiel/Schleswig-Holstein (Stand: 24.10.2020) – Ki… […]
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