Möbel Kraft schließt Günstigkeitsprinzip in Arbeitsverträgen aus

Bauprojekte
Autor:in

Thilo Pfennig

Veröffentlichungsdatum

21. März 2014

Eine der Grundprinzipien im Arbeitsrecht nennt sich “Günstigkeitsprinzip”. Es besagt im Wesentlichen, dass für Arbeitnehmer*innen immer die günstigste Regel gilt, was gesetzliche Regelungen, Tarifverträge, Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder Betriebliche Übungen angeht. Es kann Ausnahmen geben. Diese müssen aber im allgemeinen gesetzlich vorgesehen sein. So kann ein Tarifvertrag einen Rahmen definieren, der eine Verschlechterung gegenüber den gesetzlichen Regelungen beinhaltet. Dies ist z.B. der Fall bei Verträgen des DGB im Sektor Zeitarbeit.

Die Firma Möbel Kraft versucht nun, laut dem über die LINKE geleakten Arbeitsvertrag, die Anwendung dieses arbeitsrechtliche Prinzips grundsätzlich auszuschließen. In § 4 heißt es dazu ganz klar:

Falls für den Arbeitgeber Regelungen eines Tarifvertrages verbindlich werden sollten, dann finden ausschließlich diese tariflichen Regelungen Anwendungen auf das Arbeitsverhältnis. Das Günstigkeitsprinzip ist ausgeschlossen.

Das bedeutet in der Praxis, dass alle Regelungen des Arbeitsvertrages aus Sicht von Möbel Kraft aufgehoben werden können, sollte die Firma jemals einen Tarifvertrag abschließen. Alle Regelungen des Arbeitsvertrages, die dann zum Vorteil der Arbeitnehmer*in gewesen wäre, würden dann hinfällig und die Verschlechterung würde in Kraft treten. Der Normalfall ist umgekehrt: Egal was abgeschlossen wird, so gilt für die Arbeitnehmer*in immer die günstigste Regelungen, egal auf welcher Ebene diese abgeschlossen wurde, es sei denn es sind explizite Ausnahmen definiert.

Ein so pauschaler Ausschluß dieses Günstigkeitsprinzips ist nach meiner Beurteilung sittenwidrig. So einen Vertrag mit so einer Klausel sollte man nicht unterschreiben, bzw. wäre diese Klausel ungültig. Denn dies würde ja bedeuten, dass keine Regelung des Arbeitsvertrages wirklich irgend einen Bestand hätte, mit Ausnahme von Verschlechterungen.

Einen weiteren Pargraphen finde ich bedenklich: § 11 verpflichtet die Arbeitnehmer*in zur Teilnahme an Fortbildungen, will aber bei einer Überschreitung der Arbeitszeiten, diese nicht als vollen Lohn auszahlen. Dies würde also bedeuten, dass die Arbeitnehmer*in selber diese Fortbildungen mitbezahlen müsste.

Der Arbeitsvertrag macht außerdem deutlich, dass die Beschäftigten in erheblichen Umfang auf Provisionen durch den Verkauf angewiesen sind. Die Mitarbeiter im Verkauf werden dabei in Konkurrenz zueinander gesetzt. Es wird sogar festgehalten, dass Provisionsstreitigkeiten “untereinander zu regeln” sind. Die Firma setzt dabei also darauf, dass die Leute sich gegenseitig übertrumpfen wollen und hält sich bei der Sache ganz heraus, obgleich die Firma selbst alle Regeln aufstellt und somit als einzige schlichten könnte. Einer kollegialen Atmosphäre ist das kaum zuträglich. Auch werden hier Anreize geschaffen, den Kund*innen möglichst teure Möbel anzudrehen.

Ich habe Herrn Hornschu vom DGB, der sich so für diese Arbeitsplätze stark gemacht hat um Kommentierung dieses Arbeitsvertrages gebeten und werden diesen, sofern er vor dem Bürgerentscheid eintrifft an dieser Stelle auch veröffentlichen.

Disclaimer: Für eine ausgiebige Würdigung des Arbeitsvertrages hatte ich bisher aber leider nicht die Zeit. Es mag da noch Aspekte geben, die mir entgangen sind.

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