Wohnraumschutzgesetz in Schleswig-Holstein

Autor:in

Thilo Pfennig

Veröffentlichungsdatum

6. Juni 2024

Schlüsselwörter

Wohnraumschutzgesetz, SHWoSchG

Gaarden

Am 24.5.2024 wurde ein Wohnraumschutzgesetz vom Landtag in Schleswig-Holstein beschlossen, das 2023 auf den Weg gebracht wurde. Seit Jahren wird darüber diskutiert.

Vielleicht ist es eines der wichtigstens und weitreichendsten Gesetze der letzten Jahrzehnte in diesem Bundesland. Erstaunlich, dass man dazu zB bei KN-ONLINE.DE fast nicht findet.

Aber bei SHZ.DE:

Ich konzentriere mich bei der Betrachtung auf Kiel und Gaarden.  Die Sprecherin für Wohnen der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, Bina Braun läßt sich dazu so zitieren:

Und natürlich kennen wir alle die Berichte über verwahrloste Mietshäuser, in denen die Menschen leben müssen, die schlichtweg zu arm sind, um sich etwas Besseres zu suchen.

Ich selbst habe vor ein paar Jahren, als ich Geflüchtete ehrenamtlich unterstützt habe, Wohnungen gesehen, von denen ich dachte, so etwas gäbe es gar nicht mehr in einem so reichen Land wie Deutschland: Badewannen auf Teppich mitten im Flur unter der Treppe, Kinderzimmer mit fließendem Wasser von den Wänden und voller Schimmel. Der Vermieter versuchte, dies auf die Mieter*innen abzuschieben, während man mit bloßem Auge schon von außen den Riss im Mauerwerk erkennen konnte, durch den das Wasser eindrang.

Meine Versuche, dagegen etwas zu unternehmen, waren erfolglos: Der Vermieter blieb stur, die Familie bekam Angst, die Wohnung zu verlieren, denn sie hatten keine Alternative und die lokale Politik zuckte nur mit den Achseln, sie waren machtlos dagegen.

Das Wohnraumschutzgesetz, das wir heute beschließen wollen, gibt den Kommunen endlich Instrumente an die Hand, um gegen solche Probleme vorzugehen!

… 

Ich zitiere aus dem Gesetz einzelne Paragraphen:

§ 4 Mindestanforderungen an den Wohnraum

(1) Wohnraum muss den Mindestanforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entsprechen. Die Mindestanforderungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn
  1. kein ausreichender Schutz gegen Witterungseinflüsse oder Feuchtigkeit besteht,
  2. die zentrale Stromversorgung oder die Heizungsanlage fehlt oder ungenügend ist,
  3. Wasserversorgung, Entwässerungs- oder sanitäre Anlagen fehlen oder ungenügend sind,
  4. die Voraussetzungen zum Anschluss eines Herdes oder einer Kochmöglichkeit, von elektrischer Beleuchtung oder elektrischen Geräten fehlen oder ungenügend sind,
  5. nicht wenigstens ein zum Aufenthalt bestimmter Raum der Wohnung eine Wohnfläche von mindestens 10 Quadratmetern hat oder
  6. nicht wenigstens ein zum Aufenthalt bestimmter Raum ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden kann.
(2) Bei zentralen Heizungsanlagen muss die Versorgung mit Heizenergie sichergestellt und ein ordnungsgemäßer Betrieb möglich sein; dies gilt entsprechend für die zentrale Strom- und Wasserversorgung.
(3) Eine darüberhinausgehende Ausstattung, die unmittelbar zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung gehört (Nebenanlagen), muss funktionsfähig und nutzbar sein. Dies gilt insbesondere für
  1. Balkone, Loggien und dem Wohnraum zugeordnete Abstell- und Nutzflächen im Gebäude,
  2. Treppen, Aufzugs-, Haustür-, Türschließ- oder Beleuchtungsanlagen in allgemein zugänglichen Räumen,
  3. Kinderspielflächen und Innenhöfe sowie
  4. Standplätze für Müllbehälter.

§ 6 Sachverhaltsermittlung

Hat die Gemeinde den Verdacht, dass ein Wohnungsmissstand vorliegt oder droht, kann sie Überprüfungen durchführen und nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Ermittlung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen ergreifen.

§ 7 Mängelbeseitigung

(1) Wenn die bauliche Beschaffenheit oder der
Zustand von Wohnraum einschließlich der Ne-
benanlagen nach § 4 Absatz 3 nicht den Min-
destanforderungen nach § 4 genügen, kann
die Gemeinde gegenüber der oder dem Ver-
fügungsberechtigten anordnen, dass sie oder
Gesetzentwurf der Landesregierung: Ausschussvorschlag:
er Maßnahmen zur Erfüllung der Mindestan-
forderungen zu ergreifen

(usw.)

§ 8 Unbewohnbarkeitserklärung

(1) Die Gemeinde kann Wohnraum für unbewohnbar erklären, wenn ...

$ 9 Belegung

(1) Wohnungen dürfen grundsätzlich nur über-
lassen oder benutzt werden, wenn für jede
Person eine Wohnfläche von mindestens 10
Quadratmetern und für jedes Kind bis sechs
Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6
Quadratmetern vorhanden ist. Einzelne
Wohnräume dürfen grundsätzlich nur überlas-
sen oder benutzt werden, wenn für jede Per-
son eine Wohnfläche von mindestens 8 Quad-
ratmetern vorhanden ist und Nebenräume zur
Mitbenutzung zur Verfügung stehen. Stehen
Nebenräume nicht ausreichend zur Verfü-
gung, muss grundsätzlich für jede Person eine
Wohnfläche von mindestens 10 Quadratme-
tern vorhanden sein.

§ 10 Zweckentfremdungssatzung

(1) Gemeinden können für Gebiete, in denen
die ausreichende Versorgung der Bevölke-
rung mit Mietwohnungen zu angemessenen
Bedingungen besonders gefährdet ist und die
deswegen in einer Landesverordnung be-
nannt sind, oder für Gebiete mit dringendem
Wohnungsbedarf durch Satzung bestimmen,
dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung
überwiegend anderen als Wohnzwecken zu-
geführt werden darf, wenn sie dem Wohn-
raummangel nicht auf andere Weise mit zu-
mutbaren Mitteln und in angemessener Zeit
abhelfen können (Zweckentfremdungssat-
zung). Die Satzung ist auf fünf Jahre zu befris-
ten.
(2) Eine Zweckentfremdung ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Wohnraum
1. zu mehr als 50 Prozent der Wohnfläche für
gewerbliche oder berufliche Zwecke ver-
wendet oder überlassen wird,
2. baulich derart verändert oder in einer
Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwe-
cke nicht mehr geeignet ist,
3. mehr als insgesamt zwölf Wochen (84
Tage) im Kalenderjahr tage- oder wochen-
weise als Ferienwohnung vermietet oder
sonst für Zwecke der Fremdenbeherber-
gung genutzt wird,
4. länger als sechs Monate ununterbrochen leer steht oder
5. beseitigt wird.
Näheres können die Gemeinden durch Satzung regeln. 
...

Die Auswirkungen muss man jetzt vielleicht mal abwarten. Un Gaarden gibt es viele Häuser, bei denen die Vermieter sehr viel Geld mit gewerblicher Vermietung verwendet (teilweise da fünffache der orstüblichen Miete!). U.a. auch in dem Haus, wo ich wohne. Also Subsubunternehmen von Amazon machen dann sowas. Kapitalismus eben. Die Leute selbst , die hier wohnen sind nicht reich.

Sie müssen dann halt einen große Teil des Gehaltes wieder abgeben.

Weiter gehe ich erst mal nicht darauf ein.

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